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Eigentümerpfandtitel, die sich nicht im Besitz der Betreibungsschuldnerin befinden, sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses zu berücksichtigen (E. 2.3).
Nr. 93/2017/25 – Lastenverzeichnis – Art. 140 SchKG; Art. 815 ZGB; Art. 35 VZG.
Eigentümerpfandtitel, die sich nicht im Besitz der Betreibungsschuldnerin befinden, sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses zu berücksichtigen (E. 2.3).